In den vergangenen Jahrzehnten hat die Bedeutung der Sicherheitsaspekte auf Spielplätzen und deren Ausrüstungsgegenstände stark zugenommen und direkt und indirekt vom Gesetzgeber mit rechtlichen Rahmenbedingungen versehen. Der Stand der Technik wurde vom Deutschen Institut für Normung (DIN) gesetzt und im Zuge der europäischen Vereinheitlichung entstanden die Europäischen Normen (EN).
Durch Einhaltung und Beachtung der rechtlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Erstellung und beim Unterhalt von Spielplätzen wird das kindliche Spiel nicht beeinträchtigt, sondern erleichtert. Das Einhalten der Regeln und Gesetze bildet den Rahmen und ist für DIN gerechte und sichere Spielplätze ein Muss.
Grundgesetz – GG
Das Grundgesetz stellt den Ausgangspunkt für den gesetzlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen dar. So sichert Art. 6 GG den Schutz und die Förderung der Familie. Darüber hinaus fordert das in Art. 20 GG zum Ausdruck gelangende Sozialstaatprinzip vom Staat in besonderem Maße, den Belangen der Kinder und Jugendlichen Rechnung zu tragen.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB
Ein Spielplatz soll für Kinder in einem abgegrenztem Raum Spielmöglichkeiten anbieten, die nicht nur risikofrei, sondern frei von Gefahren sind, die für Kinder nicht erkennbar sind. Bei sachgemäßer Nutzung dürfen keine schweren Verletzungen auftreten, wenn die bestehenden, zum Spiel gehörenden Restrisiken abgesichert sind. Es drohen rechtliche Folgen, wenn gegen diesen Grundsatz verstoßen wird.
Der Träger oder Betreiber des Spielplatzes ist im Rahmen der Verkehrssicherungsplicht gemäß § 823 BGB für die technische Sicherheit verantwortlich. Bei schuldhafter Handlung oder Unterlassung haften er oder seine Mitarbeiter im Schadensfall. Die Gerichte legen für eine Beurteilung einer schuldhaften Handlung die anerkannten Regeln der Technik zugrunde. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die einschlägigen DIN EN-Normen.
Danach richten heißt ordnungsgemäß handeln!
Sozialgesetzbuch – SGB
Das Sozialgesetzbuches ist das Zentrale Bundesgesetz, welches das Verhältnis von Kindern zur staatlichen Gemeinschaft regelt. Besondere Regelungen betreffen die Forderung, positive Lebensbedingungen für junge Menschen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen.
Baugesetzbuch - BauGB
Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne und Bebauungspläne die Kommunen die Belange der Bevölkerung, insbesondere der Kinder, zu berücksichtigen. Hier müssen bereits die planerischen Grundlagen für Sport, Freizeit und Erholungsbereiche festgelegt werden.
Landesbauordnung
In allen Landesbauordnungen der 16 Bundesländer Deutschlands werden klare Aussagen für die Anlage von Kinderspielplätzen gemacht. Alle Landesbauordnungen verpflichten die Bauherren von Wohngebäuden mit mehr als 3 Wohneinheiten zur Anlage eines Spielplatzes.
Produktsicherheitsgesetz - ProdSG
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), vorher das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), ist weniger für den Spielplatzbetreiber als vielmehr für den Hersteller von Kinderspielgeräten. Darin wird insbesondere die technische Sicherheit von Spielgeräten geregelt. Danach dürfen nur Geräte in den Verkehr gebracht werden, die nach den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind.
Normen, DIN EN 1176, DIN EN 1177, DIN 7926 und DIN 18034
Besonders ist die Norm DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte – Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb“ nennenswert, weil von großer Tragweite bei Nichtbeachtung. Ebenso die EN DIN 1177, DIN 7926 und DIN 18034.
Die DIN EN 1176 (Gerätesicherheit) und DIN EN 1177 (Fallschutz) sind Anfang des Jahres 1999 in Kraft getreten und haben das nationale Normenwerk DIN 7926 abgelöst, wobei Spielplatzgeräte, die bis zum 31.12.1998 unter Einhaltung der DIN 7926 installiert wurden, Bestandsschutz genießen. Die DIN EN regeln die technischen Anforderungen an Spielgeräte, deren sicherheitstechnische Prüfung, Inspektion und Wartung. Die Normen legen erstmals europaweit Sicherheitsstandards fest und Spielgerätehersteller dürfen demnach nur noch Geräte nach diesen Normen in Verkehr bringen. Die EN 1176 beinhaltet, dass dem Spielplatzhalter die Durchführung von Inspektion, Pflege und Wartung geraten wird. Damit hat der Rechtsträger die Gesamtverantwortung für die Sicherheit auf den Spielplätzen und ist bei Mängeln an Geräten, fehlerhafter Aufstellung, mangelnder Pflege und Wartung haftbar. Der Betreiber eines Spielplatzes hat die Nachweispflicht, dass bei Aufbau und Wartung die Regelwerke eingehalten werden. In EN 1177 ist u.a. definiert, welcher Boden zur entsprechenden Fallhöhe gehört.
DIN-Norm 18034 (Spielplätze und Freiräume zum Spielen) beschäftigt sich mit den wesentlichen Rahmenbedingungen für die Gestaltung und den Ausbau von Spielflächen.
Zwar sind diese Normen sog. „Regeln der Technik“, die zunächst keinen zwingenden Gesetzescharakter besitzen, aber zwingend zu differenzieren sind. Von den Gerichten werden diese „anerkannten Regeln der Technik“ als Grundlage und Maßstab für verantwortungsvolles Handeln des Betreibers zu Grunde gelegt.
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